Der Ausbau regenerativer Technologien zur Reduktion von Treibhausgasen und in der Folge eine Reduzierung der Erderwärmung ist ein politisches Ziel mit Verfassungsrang, dem eine Vielzahl nachrangiger Gesetze unterzuordnen sind. Das Land Baden-Württemberg hat diesbezüglich auch die Landesbauordnung angepasst. Betroffen von der Neuregelung ist auch der Denkmalschutz bzw. die Vereinbarkeit von Denkmalschutz mit Klimaschutz. Demzufolge auf kommunaler Ebene der Einsatz von Photovoltaik oder Solarthermie in einem Teilgebiet nicht kategorisch ausgeschlossen werden darf. Diesem Gebot widerspricht jedoch die Altstadtsatzung in ihrer aktuellen Fassung.
Der unteren Denkmalschutzbehörde im Rhein-Neckar-Kreis liegen mehrere Anträge zur Genehmigung von Photovoltaikanlagen im Altstadtbereich vor. Von Seiten der Behörde wurde signalisiert, dass sie aufgrund der geänderten Gesetzeslage verpflichtet ist, das Einvernehmen der Stadt zu ersetzen, sollte die Altstadtsatzung nicht an die neue Rechtslage angepasst werden.
Ohne eine Anpassung ist demzufolge damit zu rechnen, dass der Rhein-Neckar-Kreis als zuständige Baurechtsbehörde, die Vorgaben der Altstadtsatzung nicht länger berücksichtigt, da die Satzung gegen die geltende Landesbauordnung verstößt. Um in der Konsequenz eine ungesteuerte Installation von Solaranlagen im gesamten Bereich der Altstadtsatzung zu verhindern, schlägt die Verwaltung zum Schutz des Ortsbildes vor, analog zur bisherigen Ausnahme für die Installation von Solarthermie, Photovoltaikanlagen ausschließlich im vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren Bereich zu gestatten.
Die Verwaltung geht davon aus, dass mit dieser Öffnung einerseits die Vorgaben der Landesbauordnung berücksichtigt sind und andererseits die Zahl möglicher Anlagen maximal klein ausfällt, da neben der Einsehbarkeit auch technische Einschränkungen wie Dachausrichtung, Dachgröße und Dachneigung die mögliche Zahl weiter reduzieren. In jedem Falle ist die Errichtung einer Solaranlage sowie einer solarthermischen Anlage im Bereich der Altstadtsatzung zu beantragen. Die Genehmigung erfolgt auf Ebene des Einzelfalls. Darüber hinaus strebt die Verwaltung die Ausarbeitung einer Anlage zur Altstadtsatzung an, welche Vorgaben zu Installationsdetails, Größe, Symmetrie, Leistungsfähigkeit sowie Dachabständen beispielhaft ausformuliert.
Die Verwaltung begrüßt und unterstützt ausdrücklich die Initiative aus der Bürgerschaft, allen Bürgerinnen und Bürger, die in der Altstadt wohnen, die Möglichkeit anzubieten, außerhalb der Altstadt durch die Installation von Photovoltaikanlagen, sich an der Energiewende beteiligen zu können.
Als Ergebnis einer mehrjährigen, intensiven Vorberatung zu diesem Thema im Technischen Ausschuss und Gemeinderat, schlägt die Verwaltung folgende Anpassung der Altstadtsatzung vor, um Vorgaben der Landesbauordnung zur Vereinbarkeit von Denkmalschutz und dem Ausbau erneuerbarer Energien zu berücksichtigen.:
Beschlussempfehlung:
4.6.5 Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
Bestehende Formulierung:
Photovoltaikanlagen sind im Geltungsbereich der Altstadtsatzung nicht zulässig.
Neue Formulierung:
Solaranlagen (Photovoltaikanlagen, solarthermische Anlagen) und
Wärmepumpen sind im Geltungsbereich der Altstadtsatzung ausschließlich auf vom
öffentlichen Verkehrsraum (gemäß Definition: alle Flächen, die der
Allgemeinheit wegerechtlich oder tatsächlich zu Verkehrszwecken offenstehen,
unabhängig von den Eigentumsverhältnissen) nicht einsehbaren Flächen -
Dachflächen zulässig. Das Anbringen oder Errichten von entsprechenden Anlagen
ist zusammen mit geeigneten Unterlagen über Art und Umfang sowie Positionierung
auf oder an dem jeweiligen Gebäude zu beantragen.
Nicht funktionsfähige und außer Betrieb genommene Anlagen müssen umgehend
demontiert werden.
Weitere Hinweise zur Montage der Solaranlagen wie z.B. Mindestabstände
und Ausrichtung werden in der Anlage zur Altstadtsatzung gesondert erläutert.
Verfahren:
Der Gemeinderat beschließt in der öffentlichen Sitzung vom 22.11.2023 den
Aufstellungsbeschluss zu fassen. Das Änderungsverfahren kann auf Grundlage der
§§ 10, 13 sowie 3 und 4 bzw. 4a BauGB begonnen werden.
Die Satzung wird als örtliche Bauvorschrift gemäß § 74 Abs. 6 LBO im
Vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. Dies bedeutet ein
einstufiges Verfahren, so dass weder eine frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB noch eine frühzeitige Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
durchgeführt werden. Mit der Billigung des Entwurfs der Änderung der Altstadtsatzung
der Stadt Ladenburg durch den Gemeinderat kann mit der öffentlichen Auslegung
gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger
öffentlicher Belange begonnen werden. Dabei wird der Satzungsentwurf für die
Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Parallel werden die Träger
öffentlicher Belange angeschrieben und um Stellungnahme gebeten.
Die in diesem Zuge eingehenden Stellungnahmen werden ausgewertet und dem
Gemeinderat zur Abwägung vorgelegt. Sollten sich hierdurch keine relevanten
Änderungen ergeben, kann der Entwurf danach als Satzung beschlossen werden.
Grundlegende Definitionen:
Als vom öffentlichen Raum
einsehbar gilt:
Vom öffentlichen Raum einsehbar ist - was in einer Blickhöhe von 1,40 bis
1,80 m einsehbar ist. Flächen, die aufgrund von Veränderungen in der örtlichen
Struktur (bspw. neue Wegeverbindungen) entstehen, können im Rahmen der
bestehenden Satzung nicht geregelt werden.
Definition öffentlicher Raum:
Als öffentlicher Raum (auch öffentlicher Bereich) kann jede nicht
umfriedete Fläche verstanden werden. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet
der Begriff meist „städtische öffentliche Räume“, also überwiegend öffentliche
Plätze, Verkehrs- und Grünflächen zwischen angrenzenden privaten oder
öffentlichen Gebäuden. Öffentliche Gebäude und Verkehrsmittel stellen eine Form
öffentlicher Einrichtungen dar.
Öffentlicher Verkehrsraum
alle Flächen, die der Allgemeinheit wegerechtlich (Widmung) oder
tatsächlich (faktisch) zu Verkehrszwecken offenstehen, unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen.
Kein öffentlicher Verkehrsraum
findet nur auf Verkehrsfläche statt, die für den Verkehr (als Fußgänger
und Fahrzeugführer) einer unbestimmten, nicht genau abgegrenzten Öffentlichkeit
zugänglich sind. Es kommt dabei weder auf Eigentumsverhältnisse an der
Verkehrsfläche an noch auf eine bestimmte Widmung des Berechtigten.
Definition Ortsbild:
Das Ortsbild ist das Erscheinungsbild eines Ortes und im weiteren Sinne
einer Stadt (Stadtbild). Dazu zählt der gesamte Raum, also neben Gebäuden auch
Straßen, Plätze, Parkanlagen, Laternen und die weitere Ausstattung. Das
Ortsbild steht im Wechselspiel mit dem Landschaftsbild.
Der Erhalt historischer Strukturen sowie städtebaulicher Ensembles als
Zeugnis der Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Architektur, als
Identifikationsmöglichkeit für die Bevölkerung sowie als touristischer Wert
steht oftmals im Konflikt mit der Suche nach Funktionalität, den Bedürfnissen
von Verkehr, Bauwesen und anderen wirtschaftlichen Interessen.
Solaranlagen:
Solarenergie- Definition
eine Energieform, die Energie aus der Strahlung der Sonne bezieht (das
Synonym ist Sonnenenergie). Mit Solarenergie kann sowohl Wärme als auch Strom
erzeugt werden.
Solarenergie- Arten
Photovoltaik
Solarthermie
Photovoltaik- Definition
ein Verfahren, bei der Lichtenergie aus der Sonne in elektrische Energie
(Strom) umgewandelt wird.
Solarthermie- Definition
die Nutzung von solarer Strahlung für die Gewinnung von Wärme für Heizung
und von Warmwasser, für den Wassergebrauch im Alltag.
1. Der Gemeinderat beschließt, den Aufstellungsbeschluss zur Änderung der Altstadtsatzung der Stadt Ladenburg zu fassen.
2. Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Entwurf der Änderung der Altstadtsatzung der Stadt Ladenburg zu.
3. Der Gemeinderat beschließt, die Verwaltung mit der Durchführung der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 2, 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB zu beauftragen.
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