Betreff
Änderung der Friedhofssatzung und den Anhang A zur Friedhofssatzung
Vorlage
BV/23/217/TV/1
Art
Beschluss-Vorlage

1.    Die Friedhofssatzung muss aufgrund der Gebührenerhebung für abzuräumende Gräber und die Wiederherstellung angepasst werden. Diese Gebühr wird bei Nutzungs-/ Verfügungsberechtigten erhoben, wenn diese die Stadt beauftragen, das betreffende Grab abzuräumen.

 

Der § 2b UStG betrifft eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes dahingehend, dass juristische Personen des öffentlichen Rechtes (jPdöR), d.h. Bund, Länder, Kommunen etc., für einige Leistungen Umsatzsteuer abführen müssen. Diese Regelung beruht auf der Tatsache, dass auch jPdöR Unternehmereigenschaften nach § 2 Abs. 1 UStG aufweisen, sofern sie selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausüben. Grundsätzlich unterliegen der Umsatzsteuer alle „Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“ (§ 1 Abs. 1 UStG). Bis dato war die Umsatzbesteuerung von jPdöR an die Körperschaftssteuer gekoppelt (Betrieb gewerblicher Art), was nur in wenigen Fällen zu tatsächlich umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Leistungen führte. Alle anderen Leistungen, welche von jPdöR erbracht wurden, waren grundsätzlich nicht steuerbar. Im Rahmen der Einführung des § 2b UStG wurde auch die „einschränkende“ Kopplung an das KStG aufgehoben (§ 2 Abs. 3 UStG). Die Gesetzesänderung wurde am 02.11.2015 beschlossen und trat zum 01.01.2017 in Kraft.

 

Um die Auswirkungen dieses neuen Paragraphen analysieren und Betriebsprozesse dahingehend anpassen zu können, wurde den jPdöR eine Übergangsfrist von 4 Jahren gewährt. Das heißt, dass auf Antrag die Verpflichtung zur Einhaltung des § 2b UStG erst zum 01.01.2021 gültig werden konnte. Diese Übergangsfrist wurde aufgrund der Coronakrise im Jahr 2020 um weitere zwei Jahre, d.h. bis zum 31.12.2022 verlängert. Es gab nun nochmals eine Verlängerung bis zum 31.12.2024. Ab dem 01.01.2025 wird der Paragraph also effektiv in Kraft treten.

 

Dies regelt nun der § 28 Abs. 2 und der neue § 37a in der Friedhofssatzung sowie der § 3 Nr. 11 und 13 in der Anlage A zur Friedhofssatzung Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen.

 

 

2.    Darüber hinaus, wurden noch weitere Änderungen und Ergänzungen in der Friedhofssatzung vorgenommen in den Paragraphen:

 

Die Präambel wurde laut vorgegebenem Text des Landratsamts geändert, da sie zu umfangreich und daher schwer lesbar war und auch §§ in der Aufführung gefehlt haben.

 

§ 5 Abs. 2 Nr. 3: Verfügungs-/ Nutzungsberechtigte lagern alles Mögliche besonders hinter dem Grab. Dies behindert z.B. die Heckenpflege.

 

§ 6 Abs. 3: Hierdurch soll ein möglicher Einzel-/ Sonderfall ermöglicht werden.

 

§ 13 Abs. 4: Hierdurch soll eine Möglichkeit geschaffen werden, um ein bestehendes Reihengrab, nach seinem Ablauf, in eine Wahlgrab abzuändern.


 

 

§ 13 Abs. 5: Hierdurch wollen wir auch den Verfügungsberechtigten mit Reihengräbern die Möglichkeit geben, selbst abzuräumen.

 

§ 13 Abs. 6: Hier entfällt „mit deren Zustimmung“. Dadurch können wir die Erben veranlassen, das Verfügungsrecht zu übernehmen, welches sie zuvor ablehnen konnten.

Dadurch wurde bisher die Stadt Ladenburg die Verfügungsberechtigte, was zu Pflegekosten und später zu Kosten der Abräumung führten.

 

§ 14 Abs. 8: Hier entfällt „mit deren Zustimmung“. Dadurch können wir die Erben veranlassen, das Nutzungsrecht zu übernehmen, welches sie zuvor ablehnen konnten.

Dadurch wurde bisher die Stadt Ladenburg die Nutzungsberechtigte, was zu Pflegekosten und später zu Kosten der Abräumung führten.

 

§ 15 Abs. 2 Nr. 3: Wurde bisher vergessen hier aufzuführen.

 

§ 15 Abs. 4: Dies ist eine Korrektur des Sachverhalts. Hier ist ein Urnenwahlgrab gemeint und nicht ein Urnenreihengrab.

 

§ 21 Abs. 2: Ergänzung, daher ändert sich die nachfolgende Absatz-Nummerierung 3, 4 und 5

 

Bisher wurde die Mindestangaben auf einem Grabmal nicht geregelt, was das Auffinden dieses erschwerte.

 

§ 22 Abs. 7 Nr. 4: Es entfällt der Satz „Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.“ Dies ist nicht mehr zeitgemäß und in anderen Gemeinden erlaubt.

 

§ 24 Abs. 1: Hier wurde die Genehmigungspflicht von provisorischen Grabmale in Grabtafeln korrigiert, da dies keinen Sinn macht.

 

§ 28 Abs. 1: Hier wurde der Begriff Fundamente ergänzt.

 

§ 28 Abs. 2: Die Wiederherstellung der Erd- und Rasenfläche bei abgeräumten Gräbern verursachen erhöhte Kosten, durch fehlendes Erdreich und dem dazugehörigen Rasensamen. Dies kann vermieden werden, wenn diese bei der Abräumung gleich wiederhergestellt wird. Auch die verbliebenen Fundamente verursachen Kosten durch Absenken, deshalb sollte dies auch gleich mit entfernt werden.


 

 

§ 29 Abs. 2: Wir wollen hier den Nutzungs-/Verfügungsberechtigten mehr in die Grabpflege miteinbinden, sodass 30 cm um das Grab herum mit gepflegt werden muss.

 

§ 29 Abs. 6: Die Trittplattenpflege und Fundamente bei abgeräumten Gräbern verursachen erhöhte Kosten, durch z.B. Instandsetzung nach Erdabsenkung. Das kann dadurch vermieden werden, wenn diese bei der Abräumung mit entsorgt werden.

 

§ 34: des § 5 Abs. 2 ergänzt.

§ 34: des § 5 Abs. 4 entfällt, da es diesen nicht gibt und der Bezug zu § 5 Abs. 3 gemeint ist.

 

§ 37a: Ergänzt. Begründung siehe oben.

Nach § 41: Ergänzung um den Hinweis

 

 

3.    In der Anlage A zur Friedhofssatzung Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen wurden folgende weitere Paragraphen geändert bzw. ergänzt:

 

§ 2 Nr. 4: Die einmalige Auffahrtsgebühr ist für mögliche Einzelfälle gedacht.

 

§ 2 Nr. 11 - 13 Gebührenerhebung für abzuräumende Gräber, die Wiederherstellung und den Rückbau von Fundamenten gemäß § 2b UStG.

 

Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Friedhofssatzung gemäß Anlage.