1. Die
Friedhofssatzung muss aufgrund der Gebührenerhebung für abzuräumende Gräber und
die Wiederherstellung angepasst werden. Diese Gebühr wird bei Nutzungs-/
Verfügungsberechtigten erhoben, wenn diese die Stadt beauftragen, das
betreffende Grab abzuräumen.
Der § 2b UStG betrifft eine Änderung des
Umsatzsteuergesetzes dahingehend, dass
juristische Personen des öffentlichen Rechtes (jPdöR), d.h. Bund, Länder,
Kommunen etc., für einige Leistungen Umsatzsteuer abführen müssen. Diese
Regelung beruht auf der Tatsache, dass auch jPdöR Unternehmereigenschaften nach
§ 2 Abs. 1 UStG aufweisen, sofern sie selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit
zur Erzielung von Einnahmen ausüben. Grundsätzlich unterliegen der Umsatzsteuer
alle „Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen
Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“ (§ 1 Abs. 1 UStG). Bis dato war
die Umsatzbesteuerung von jPdöR an die Körperschaftssteuer gekoppelt (Betrieb
gewerblicher Art), was nur in wenigen Fällen zu tatsächlich umsatzsteuerbaren
und -pflichtigen Leistungen führte. Alle anderen Leistungen, welche von jPdöR
erbracht wurden, waren grundsätzlich nicht steuerbar. Im Rahmen der Einführung
des § 2b UStG wurde auch die „einschränkende“ Kopplung an das KStG aufgehoben
(§ 2 Abs. 3 UStG). Die Gesetzesänderung wurde am 02.11.2015 beschlossen und
trat zum 01.01.2017 in Kraft.
Um die Auswirkungen dieses neuen Paragraphen
analysieren und Betriebsprozesse dahingehend anpassen zu können, wurde den
jPdöR eine Übergangsfrist von 4 Jahren gewährt. Das heißt, dass auf Antrag die
Verpflichtung zur Einhaltung des § 2b UStG erst zum 01.01.2021 gültig werden
konnte. Diese Übergangsfrist wurde aufgrund der Coronakrise im Jahr 2020 um
weitere zwei Jahre, d.h. bis zum 31.12.2022 verlängert. Es gab nun nochmals
eine Verlängerung bis zum 31.12.2024. Ab dem 01.01.2025 wird der Paragraph also
effektiv in Kraft treten.
Dies regelt nun der § 28 Abs. 2 und der neue
§ 37a in der Friedhofssatzung sowie der § 3 Nr. 11 und 13 in der Anlage A zur
Friedhofssatzung Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen.
2. Darüber
hinaus, wurden noch weitere Änderungen und Ergänzungen in der Friedhofssatzung
vorgenommen in den Paragraphen:
Die Präambel wurde laut vorgegebenem Text
des Landratsamts geändert, da sie zu umfangreich und daher schwer lesbar war
und auch §§ in der Aufführung gefehlt haben.
§ 5 Abs. 2 Nr. 3: Verfügungs-/
Nutzungsberechtigte lagern alles Mögliche besonders hinter dem Grab. Dies
behindert z.B. die Heckenpflege.
§ 6 Abs. 3: Hierdurch soll ein möglicher
Einzel-/ Sonderfall ermöglicht werden.
§ 13 Abs. 4: Hierdurch soll eine Möglichkeit
geschaffen werden, um ein bestehendes Reihengrab, nach seinem Ablauf, in eine
Wahlgrab abzuändern.
§ 13 Abs. 5: Hierdurch wollen wir auch den Verfügungsberechtigten
mit Reihengräbern die Möglichkeit geben, selbst abzuräumen.
§ 13 Abs. 6: Hier entfällt „mit deren
Zustimmung“. Dadurch können wir die Erben veranlassen, das Verfügungsrecht zu
übernehmen, welches sie zuvor ablehnen konnten.
Dadurch wurde bisher die Stadt Ladenburg die
Verfügungsberechtigte, was zu Pflegekosten und später zu Kosten der Abräumung
führten.
§ 14 Abs. 8: Hier entfällt „mit deren
Zustimmung“. Dadurch können wir die Erben veranlassen, das Nutzungsrecht zu
übernehmen, welches sie zuvor ablehnen konnten.
Dadurch wurde bisher die Stadt Ladenburg die
Nutzungsberechtigte, was zu Pflegekosten und später zu Kosten der Abräumung
führten.
§ 15 Abs. 2 Nr. 3: Wurde bisher vergessen
hier aufzuführen.
§ 15 Abs. 4: Dies ist eine Korrektur des
Sachverhalts. Hier ist ein Urnenwahlgrab gemeint und nicht ein Urnenreihengrab.
§ 21 Abs. 2: Ergänzung, daher ändert sich
die nachfolgende Absatz-Nummerierung 3, 4 und 5
Bisher wurde die Mindestangaben auf einem
Grabmal nicht geregelt, was das Auffinden dieses erschwerte.
§ 22 Abs. 7 Nr. 4: Es entfällt der Satz
„Unzulässig ist die Verwendung von Gold und
Silber.“ Dies ist nicht mehr zeitgemäß und in anderen Gemeinden erlaubt.
§ 24 Abs. 1: Hier wurde die
Genehmigungspflicht von provisorischen Grabmale in Grabtafeln korrigiert, da
dies keinen Sinn macht.
§ 28 Abs. 1: Hier wurde der Begriff
Fundamente ergänzt.
§ 28 Abs. 2: Die Wiederherstellung der Erd-
und Rasenfläche bei abgeräumten Gräbern verursachen erhöhte Kosten, durch
fehlendes Erdreich und dem dazugehörigen Rasensamen. Dies kann vermieden
werden, wenn diese bei der Abräumung gleich wiederhergestellt wird. Auch die
verbliebenen Fundamente verursachen Kosten durch Absenken, deshalb sollte dies
auch gleich mit entfernt werden.
§ 29 Abs. 2: Wir wollen hier den
Nutzungs-/Verfügungsberechtigten mehr in die Grabpflege miteinbinden, sodass 30
cm um das Grab herum mit gepflegt werden muss.
§ 29 Abs. 6: Die Trittplattenpflege und
Fundamente bei abgeräumten Gräbern verursachen erhöhte Kosten, durch z.B.
Instandsetzung nach Erdabsenkung. Das kann dadurch vermieden werden, wenn diese
bei der Abräumung mit entsorgt werden.
§ 34: des § 5 Abs. 2 ergänzt.
§ 34: des § 5 Abs. 4 entfällt, da es diesen
nicht gibt und der Bezug zu § 5 Abs. 3 gemeint ist.
§ 37a: Ergänzt. Begründung siehe oben.
Nach § 41: Ergänzung um den Hinweis
3. In
der Anlage A zur Friedhofssatzung Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
wurden folgende weitere Paragraphen geändert bzw. ergänzt:
§ 2 Nr. 4: Die einmalige Auffahrtsgebühr ist
für mögliche Einzelfälle gedacht.
§ 2 Nr. 11 - 13 Gebührenerhebung für
abzuräumende Gräber, die Wiederherstellung und den Rückbau von Fundamenten
gemäß § 2b UStG.
Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Friedhofssatzung gemäß Anlage.