Der
Antragsteller möchte vor seiner Garage seitlich des Hauses ein Carport
errichten. Dieses soll
5
m lang und 3 m breit gebaut werden.
Beurteilung:
Das
Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3.1 Südstadt.
Für
die Genehmigungsfähigkeit ist eine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans erforderlich.
Von
den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge
der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die
Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Bereits
im Jahr 2015 wurde innerhalb des Geltungsbereichs des gleichen Bebauungsplans
ebenfalls eine Befreiung für die Errichtung eines Carports erteilt.
Aus
Sicht der Verwaltung ist die Erteilung der Befreiung bauplanungsrechtlich
gesehen als unbedenklich zu erachten, da die Abweichung städtebaulich
vertretbar ist und innerhalb des Bebauungsplangebietes bereits Befreiungen
bezüglich der Überschreitung der Baugrenze erteilt wurden.
Der
Technische Ausschuss stimmt dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans im Hinblick auf die Überschreitung des Baufensters wegen der
Errichtung eines Carports und der Überschreitung der festgesetzten Fläche auf
der Grundlage von § 36 Abs. 1 i. V. m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu.
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