Betreff
Errichtung eines Carports, Ausoniusstraße, Flst.-Nr. 8926
Vorlage
BV/23/121/TV
Art
Beschluss-Vorlage

Der Antragsteller möchte vor seiner Garage seitlich des Hauses ein Carport errichten. Dieses soll

5 m lang und 3 m breit gebaut werden.

 

 

Beurteilung:

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 3.1 Südstadt.

 


 

 

Für die Genehmigungsfähigkeit ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

 

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Bereits im Jahr 2015 wurde innerhalb des Geltungsbereichs des gleichen Bebauungsplans ebenfalls eine Befreiung für die Errichtung eines Carports erteilt.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist die Erteilung der Befreiung bauplanungsrechtlich gesehen als unbedenklich zu erachten, da die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und innerhalb des Bebauungsplangebietes bereits Befreiungen bezüglich der Überschreitung der Baugrenze erteilt wurden.

 

Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf die Überschreitung des Baufensters wegen der Errichtung eines Carports und der Überschreitung der festgesetzten Fläche auf der Grundlage von § 36 Abs. 1 i. V. m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu.

 

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