Der
Antragsteller beantragt den Anbau von Balkonen an das bestehende
Mehrfamilienhaus in Richtung Breslauer Straße, um dem Anspruch zu entsprechen,
einen angemessenen, zeitgemäßen und gut nutzbaren Wohnraum anbieten zu können,
der auch einen entsprechenden Erholungswert für den Nutzer hat. Nach
der vorliegenden Planung wird die Baugrenze durch die Balkone überschritten.
Beurteilung:
Das
Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 7.1
„Weststadt“.
Dieser
legt die überbaubare Grundstücksfläche durch Planeintrag der Baulinien und
Baugrenzen fest. Somit bedarf es für die Genehmigungsfähigkeit einer Befreiung
von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Von
den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die
Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die
Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus
Sicht der Verwaltung ist die Erteilung der Befreiung bauplanungsrechtlich
gesehen als unbedenklich zu erachten, da die Abweichung städtebaulich vertretbar
ist und innerhalb des Bebauungsplangebietes bereits Befreiungen bezüglich der
Überschreitung der Baugrenze erteilt wurden.
Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauvorhaben gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. § 31
Abs. 2 Nr. 2 BauGB bezüglich der Überschreitung der Baugrenze im Hinblick auf
die Balkonerstellung an das bestehende Wohnhaus zu.
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