Der
Antragsteller beabsichtigt, die Umnutzung des bestehenden Vorgartens für die
Errichtung von drei Stellplätzen vor seinem Haus. Hierfür fallen zwei
öffentliche Stellplätze weg.
Beurteilung:
Das
Bauvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
7.1„Weststadt“.
Von
den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge
der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die
Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die
Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus
Sicht der Verwaltung ist die Erteilung der Befreiung bezüglich der Schaffung
eines Präzedenzfalls in diesem Bereich abzulehnen. Ein weiterer Ablehnungsgrund
ist der Wegfall von zwei öffentliche Stellplätzen.
Der
Technische Ausschuss stimmt dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans im Hinblick auf die Errichtung von drei Stellplätzen außerhalb
des Baufensters auf der Grundlage von § 36 Abs. 1 i. V. m. § 31 Abs. 2 Nr. 2
BauGB nicht zu.
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